Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragsabschluß
- 1.1. Ein Vertrag zwischen der PTV- Fernseh- und Multimediagesellschaft mbH im (folgenden PTV genannt) und einem Werbetreibenden kommt zustande, wenn die Annahme des Angebotes durch den Werbetreibenden mit Angabe der Länge, der Anzahl der Sendungen der Preise und der Sendezeiten schriftlich bestätigt ist.
- 1.2. Bei Aufträgen über Werbeagenturen muss der Werbetreibende genannt werden.
- 1.3. Bestimmte Positionen in einer Werbeinsel werden nicht bestätigt.
- 1.4. Branchenausschluss wird nicht garantiert.
- 1.5. Sämtliche vertragliche Vereinbarungen, insbesondere auch Sonderwerbeformen, bedürfen der Schriftform.
- 1.6. Bei kurzfristig erteilten Aufträgen kann die Bestätigung im vorgenannten Sinne auch nach Ausstrahlung des Werbebeitrages erfolgen.
2. Fernsehnutzungsrechte
- 2.1. Mit Abschluss eines Fernsehwerbeauftrages zwischen PTV und einem Werbetreibenden überträgt der Werbetreibende das Fernsehnutzungsrecht für den Werbebeitrag in PTV in dem zeitlich, örtlich und inhaltlich für die Durchführung des Fernsehwerbebeitrages erforderlichen Umfang. Eingeschlossen ist das für die Sendung e erforderliche Bearbeitungsrecht. PTV nimmt diese Übertragung an. Das Fernsehnutzungsrecht wird in allen Fällen im Rahmen des Sendegebietes unbegrenzt übertragen und berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller bekannter technischer Verfahren sowie in allen bekannten Formen des Fernsehens.
- 2.2. Der Werbetreibende sichert zu, dass er über sämtliche, für die fernsehmäßige Nutzung des Werbebeitrages erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte mit Ausnahme der Senderechte für GEMA-Repertoire verfügt.
- 2.3. Bei Zustandekommen eines Fernsehwerbeauftrages überträgt der Auftraggeber sämtliche übertragbaren urheberrechtlichen und sonstigen Befugnisse zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verwertung sowie alle anderen unter 2.1. bezeichneten Rechte, soweit dies für die fernsehmäßige Nutzung des Werbeauftrages erforderlich ist, auf PTV.
- 2.4. Der Werbetreibende versichert, daß an den zur Ausführung des Fernsehwerbeauftrages übertragenen Rechten und Sachen keine Urheber-, Leistungsschutz- oder sonstigen Rechte Dritter bestehen und stellt PTV ausdrücklich frei.
3. Sorgfaltspflicht
- 3.1. Der Werbetreibende trägt das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung und steht dafür ein, dass der Fernsehwerbeauftrag nicht gegen werberechtliche Bestimmungen und Grundsätze verstößt.
- 3.2. Für sämtliche Verstöße gegen werberechtliche Bestimmungen haftet der Werbetreibende gegenüber PTV. Gleiches gilt, falls der Inhalt des Fernsehwerbeauftrages gegen urheber-, wettbewerbsrechtliche oder sonstige Bestimmungen verstößt oder mit Rechten Dritter belastet ist.
- 3.3. Sämtlichen, PTV aus den vorgenannten Rechtsverstößen entstehenden Schaden hat der Werbetreibende zu ersetzen.
- 3.4. Wird PTV wegen den in 3.1. und 3.2 genannten Verstößen von Dritten in Anspruch genommen, so stellt der Werbetreibende PTV von sämtlichen daraus entstehenden Ansprüchen frei.
4. Widerrufsrecht
- 4.1. Der Werbetreibende wird PTV rechtzeitig vor den vereinbarten Sendeterminen das für die Sendung notwendige Material zur Verfügung stellen. Die Qualität des Sendematerials in inhaltlicher und technischer Hinsicht liegt im Verantwortungsbereich des Werbetreibenden.
- 4.2. Der Werbetreibende hat bis 3Tage vor der Sendung die Möglichkeit seinen Werbeauftrag zu widerrufen. Dabei sind bis 50% des Auftragswertes zu entrichten.
5. Informationspflicht
- 5.1. Der Werbetreibende ist verpflichtet, PTV mit den Sendeunterlagen, die für eine Abrechnung mit der GEMA oder anderen Verwertungsgesellschaften notwendigen Angaben, insbesondere Produzenten, Komponisten, Titel und Länge der Werbemusik usw., mitzuteilen.
- 5.2. Teilt der Werbetreibende die unter 5.1 beschriebenen Angaben nicht oder nur unvollständig mit, haftet er PTV für den daraus entstehenden Schaden.
- 5.3. Wird bei PTV auf Grund eines Verstoßes des Werbetreibenden gegen die Verpflichtung aus 5.1 in Anspruch genommen, hat der Werbetreibende PTV auf deren Aufforderung von der Haftung freizustellen.
6. Schadenersatzansprüche
- 6.1. Sämtliche Verpflichtungen für PTV aus einem Fernsehwerbevertrag mit einem Werbetreibenden entfallen, wenn der Werbetreibende seine Verpflichtungen, insbesondere zur rechtzeitigen Bereitstellung des Sendematerials oder der Lieferung von in technischer oder inhaltlicher Hinsicht sendefähigem Material, nicht erfüllt.
- 6.2. Gleiches gilt bei nicht vorhersehbarer oder nicht zu vermeidender Änderung des Programms durch PTV.
- 6.3. Etwaige Schadensersatzansprüche von PTV bleiben in allen Fällen bestehen.
- 6.4. Der Anspruch von PTV auf die Gegenleistung bleibt vorbehaltlich der nachfolgenden Ziffer 6.5. auch dann bestehen, wenn ihre vertraglichen Verpflichtungen entfallen.
- 6.5. Kann ein Werbebeitrag aus programmtechnischen Gründen – hierunter fällt auch die Verkürzung der Sendezeit von PTV um mehr als 38 % der bei Vertragsabschluß bestehenden Sendezeit – aus Gründen technischer Störung oder anderen von PTV nicht zu vertretenden Gründen nicht ausgestrahlt werden, so wird die Ausstrahlung nach Möglichkeit auf einen anderen Zeitpunkt verlegt. Gleiches gilt bei kurzfristigen Programmänderungen. Der Vergütungsanspruch von PTV bleibt in diesen Fällen ungemindert bestehen. Ist der Werbetreibende mit einer solchen Verlegung des Sendetermins nicht einverstanden, so kann er vom Vertrag zurücktreten. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
7. Gesetzliche Regelungen
- 7.1. Auf die Geschäftsbeziehungen findet vorbehaltlich § 29 des Einführungsgesetzes zum BGB Deutsches Recht Anwendung.
- 7.2. Erfüllungsort ist Dresden.
- 7.3. Ist der Werbetreibende ein Kaufmann, der nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand ausschließlich Dresden.